RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0056

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §76b Abs1;

Rechtssatz

Das "Durchfahren" einer Wohnstraße erfüllt den objektiven Tatbestand des § 76 b Abs 1 StVO, da es nicht unter die Ausnahmen des "Zu- und Abfahrens" subsumierbar ist, wobei es auf ein ursprünglich vom Fahrzeuglenker beabsichtigtes bloßes "Zufahren" (aus welchem Motto auch immer) nicht ankommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020056.X01

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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