RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0019

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §37;
StVO 1960 §38;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/18/0257 E VS 8. Mai 1987 VwSlg 12466 A/1987; RS 5

Stammrechtssatz

Armzeichen eines Verkehrspostens nach § 37 StVO und die Ausstrahlung verschiedenfärbigen Lichtes durch eine Verkehrslichtsignalanlage nach § 38 StVO stellen sich als die unmittelbare Regelung des Verkehrs durch Arm- oder Lichtzeichen dar. Diese unmittelbare Regelung gehört, neben der Überwachung der Einhaltung straßenpolizeilicher Vorschriften, zur Verkehrspolizei.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020019.X02

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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