RS Vwgh 1988/9/23 88/02/0019

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Veröffentlicht am 23.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §16 Abs1;
StVO 1960 §55 Abs8;
StVO 1960 §98 Abs3;

Rechtssatz

Es existiert keine Vorschrift, dass der Straßenverkehr anlässlich der Anbringung einer Haltelinie einem Aktenvermerk betreffend diese Anbringung der Haltelinie anzufertigen hätte; insbesondere ergibt sich das weder aus § 55 Abs 8 noch aus § 98 Abs 3 StVO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988020019.X04

Im RIS seit

06.09.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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