RS Vwgh 1988/9/27 88/07/0014

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde ist, soferne die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 WRG vorliegen, auch ohne konkrete Feststellungen über eine durch eine bestehende Abwasserbeseitigung verursachte Gewässerverunreinigung berechtigt, entsprechende Anpassungsvorkehrungen dem Wasserberechtigten aufzutragen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs 2 WRG (Hinweis auf E 15.9.1987, 87/07/0050).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070014.X02

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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