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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33 Abs2;Rechtssatz
Die Wasserrechtsbehörde ist, soferne die Voraussetzungen des § 33 Abs 2 WRG vorliegen, auch ohne konkrete Feststellungen über eine durch eine bestehende Abwasserbeseitigung verursachte Gewässerverunreinigung berechtigt, entsprechende Anpassungsvorkehrungen dem Wasserberechtigten aufzutragen. Der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist nicht Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 33 Abs 2 WRG (Hinweis auf E 15.9.1987, 87/07/0050).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070014.X02Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013