RS Vwgh 1988/9/27 87/10/0124

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/03 Weinrecht

Norm

VStG §27 Abs1;
WeinG 1985 §65 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Wenn die Beschwerde auf die "Problematik" der örtlichen Zuständigkeit der Behörde hinweist und vorbringt, dass dem Bfr durch die Zentrale in ..... die Weisung, Wein in "Tetrapack" zu "präsentieren" erteilt worden sei, so vermag sie darin eine örtliche Unzuständigkeit deshalb nicht mit Erfolg geltend zu machen, weil es für die örtliche Zuständigkeit iSd § 27 Abs 1 VStG 1950 unerheblich ist, ob die Behörde den Beschuldigten der zur Last gelegten Übertretung zu Recht schuldig erkannt hat oder ob eine andere Person dieser Verwaltungsübertretung hätte schuldig erkannt werden müssen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987100124.X01

Im RIS seit

27.09.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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