Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §33 Abs2;Rechtssatz
§ 33 Abs 2 WRG trägt dem Bestreben, die jeweiligen Anforderungen an die Gewässergüte und die Entwicklung der Abwasserbehandlungstechnik zu berücksichtigen, Rechnung. Danach muss vom Wasserberechtigten verlangt werden, schon von sich aus bemüht zu sein, die Reinhaltungsmaßnahmen den gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt sich ändernden Verhältnissen anzupassen; kommt der Wasserberechtigte dieser Pflicht nicht nach, kann ihn die Wasserrechtsbehörde hiezu in zumutbaren Grenzen verhalten (Hiwneis E 7.7.1987, 86/07/0259).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988070014.X01Im RIS seit
13.11.2006Zuletzt aktualisiert am
22.08.2013