RS Vwgh 1988/9/27 88/07/0014

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Veröffentlicht am 27.09.1988
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Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §33 Abs2;

Rechtssatz

§ 33 Abs 2 WRG trägt dem Bestreben, die jeweiligen Anforderungen an die Gewässergüte und die Entwicklung der Abwasserbehandlungstechnik zu berücksichtigen, Rechnung. Danach muss vom Wasserberechtigten verlangt werden, schon von sich aus bemüht zu sein, die Reinhaltungsmaßnahmen den gegenüber dem Bewilligungszeitpunkt sich ändernden Verhältnissen anzupassen; kommt der Wasserberechtigte dieser Pflicht nicht nach, kann ihn die Wasserrechtsbehörde hiezu in zumutbaren Grenzen verhalten (Hiwneis E 7.7.1987, 86/07/0259).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988070014.X01

Im RIS seit

13.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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