RS Vwgh 1988/10/17 87/15/0156

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.10.1988
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §218 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 162;

Rechtssatz

Eine Nachfrist gemäß § 218 Abs 2 BAO muß in einer nach dieser Gesetzesstelle gebotenen unmißverständlichen Art bzw mit der erforderlichen Deutlichkeit gesetzt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150156.X01

Im RIS seit

17.10.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten