RS Vwgh 1988/10/19 87/02/0147

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Veröffentlicht am 19.10.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StGB §33 Z2;
StVO 1960 §8 Abs4;
StVO 1960 §99 Abs3 lita;
VStG §19;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus der Anzahl von zugegebenen zwölf einschlägigen Vorstrafen ist eindeutig eine offenbar beharrliche negative Einstellung gegenüber diesen rechtlich geschützten Werten erkennbar, sodaß, zumal zur Verwirklichung einer Verwaltungsübertretung gemäß § 8 Abs 4 StVO als Schuldform allein Vorsatz in Betracht kommt, die Verhängung einer Geldstrafe von S 5.000,-- innerhalb des im § 99 Abs 3 StVO vorgesehenen Strafrahmens von S 10.000,-- auch bei Berücksichtigung eines nicht hohen Einkommens des Beschuldigten sowie spärlichen Fußgängerverkehrs am Tatort um Mitternacht keine Ermessensüberschreitung darstellt.

Schlagworte

Ermessen VwRallg8 Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020147.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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