RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0089

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §86 Abs1 litb;
FinStrG §86 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;

Rechtssatz

Tatsachen sind nur dann als "bestimmte" richtig qualifiziert, wenn sie diese Beziehung ausweisen, dh wenn sie von dem Beschuldigten selbst geäußert sind. Diese den Verdunkelungsverdacht begründenden Tatsachen müssen von der Finanzstrafbehörde festgestellt sein. Denn durch das Gebot, die Verhängung der Untersuchungshaft wegen Verdunkelungsgefahr nur auf bestimmte Tatsachen zu stützen, soll die Heranziehung aller Vermutungen unterbunden werden. Um eine tatsächliche Vermutung handelt es sich aber, wenn der Verdacht statt aus Tatsachen aus der Wahrscheinlichkeit dieser Tatsachen abgeleitet wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X05

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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