RS Vwgh 1988/10/27 88/16/0089

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Veröffentlicht am 27.10.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §86 Abs1 litb;
FinStrG §86 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 201;

Rechtssatz

Um eine Verdunkelungsgefahr nach § 86 Abs 1 lit b FinStrG zu begründen, müssen bestimmte, bereits festgestellte, keineswegs nur iS eines dringenden Verdachts vermutete Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, daß der Beschuldigte sich in der in § 86 Abs 1 lit b FinStrG bezeichneten Weise verhalten, also die Ermittlung der Wahrheit dadurch erschweren werde, daß er Spuren der Tat oder andere Beweismittel vernichtet oder Zeugen oder Mitschuldige beeinflußt. Dabei reicht die bloße, in jeder Strafsache mögliche Vermutung nicht hin. Vielmehr muß die Besorgnis der Verdunkelung aus der besonderen Lage des Einzelfalles hergeleitet werden und sich auf tatsächliche Anhaltspunkte stützen. Grundsätzlich liegen Tatsachen nur dann vor, wenn sie nach Überzeugung der Behörde feststehen, dh wenn sie bewiesen sind. Will das Gesetz ausnahmsweise den Verdacht genügen lassen, so bestimmt es dies wie in § 86 Abs 1 FinStrG ausdrücklich.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160089.X03

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

17.11.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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