RS Vwgh 1988/11/14 87/15/0064

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Veröffentlicht am 14.11.1988
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Index

33 Bewertungsrecht

Norm

BewG 1955 §53 Abs9 idF 1972/447;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 239;

Rechtssatz

Auch wenn die erteilte Baubewilligung infolge Zeitablaufes ihre Wirksamkeit verliert, kann dies nichts daran ändern, daß bei der Feststellung des Einheitswertes des Grundstückes, das sich zum Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befindet, gemäß § 53 Abs 9 BewG vorzugehen ist. Da nach dieser Gesetzesstelle der festgestellte Einheitswert jedoch nicht höher sein darf als der Einheitswert, der sich ergeben wird, wenn das Gebäude oder der Gebäudeteil benutzungsfertig ist, ist

die Abgabenbehörde im Einzelfall verhalten, Schlüsse aus dem Bauplan über die Beschaffenheit des, entsprechend der Konzeption dieses Planes bereits errichteten, Rohbaues bei seiner künftigen Vollendung zu ziehen. Die Abgabenbehörde ist daher nicht rechtswidrig vorgegangen, wenn sie bei Ermittlung des Einheitswertes für die noch nicht benützungsfertigen Gebäudeteile lediglich die hiefür entstandenen Baukosten - jedoch unter Zugrundelegung jener Baumerkmale, die bei Beendigung des Baues vorliegen werden - in Ansatz gebracht hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987150064.X02

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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