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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §2 Abs1 Z26;Rechtssatz
Das Tatbestandsmerkmal des § 7 Abs 1 zweiter Satz StVO, dass "der übrige Teil der Fahrbahn genügend Platz bietet", ist nicht so auszulegen, dass ein Befahren der auf beiden Seiten der Fahrbahn befindlichen Straßenbahngleise schon dann erlaubt ist, wenn sich auf dem dazwischenliegenden Teil der Fahrbahn Fahrzeuge befinden, die iSd § 2 Abs 3 Z 26 StVO durch die Verkehrslage zum Stillstand gebracht werden mussten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180212.X02Im RIS seit
28.08.2006