RS Vwgh 1988/11/29 88/05/0170

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §129 Abs4;
BauO Wr §135 Abs1;
MRG §18;
MRG §3 Abs3 Z2 lita;
MRG §42 Abs2;
StGB §159 Abs1 Z2;
VStG §5 Abs1;
VStG §5 Abs2;
VStG §6;

Rechtssatz

Ausführungen dazu, wie die Verantwortung des Beschuldigten in einem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 135 Abs 1 iVm § 129 Abs 2 Wr BauO er hätte bei Erfüllung des Instandhaltungsauftrages gemäß § 129 Abs 2 und § 129 Abs 4 Wr BauO auf Grund von Überschuldung gegen § 159 Abs 1 Z 2 StGB verstoßen, zu beurteilen ist. In diesem Zusammenhang ist der Vorwurf, trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht dargetan zu haben, warum der Beschuldigte nicht etwa durch einen Antrag nach § 18 ff MRG für die Finanzierung der Instandhaltung gesorgt habe - dies umsomehr, als gemäß § 3 Abs 3 Z 2 lit a MRG Arbeiten kraft öffentlich-rechtlichen Auftrages besonders privilegiert sind - von besonderer Bedeutung. Sieht doch § 42 Abs 2 MRG die zulässige und wirksame Abtretung der Mietzinse zur Sicherung eines Instandsetzungsdarlehens mit einer Anmerkung im Grundbuch, die selbst im Falle einer Versteigerung der Liegenschaft unberührt bleibt, vor. Bei einer derartigen Vorgangsweise wäre es aber zu keiner Schmälerung der Rechte bisheriger Gläubiger gekommen.

Schlagworte

Andere Einzelfragen in besonderen Rechtsgebieten Baurecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050170.X01

Im RIS seit

29.11.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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