RS Vwgh 1988/11/29 87/14/0069

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.11.1988
beobachten
merken

Index

33 Bewertungsrecht
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AngG §23 Abs1;
BewG 1955 §6;
BewG 1955 §64 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 170;

Rechtssatz

Auch wenn man in der Pension einen Teil des Entgelts für die Dienstleistung des Arbeitnehmers sieht, so kommt doch die Belastung, also die Pensionsschuld, erst mit dem Eintritt des völlig ungewissen Ereignisses des Pensionsfalles zu ihrer Kraft.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987140069.X07

Im RIS seit

14.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten