RS Vwgh 1988/12/12 85/10/0117

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Veröffentlicht am 12.12.1988
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Index

82/04 Apotheken Arzneimittel
82/05 Lebensmittelrecht

Norm

AMG 1983 §1 Abs1 Z5;
LMG 1975 §1 Abs1;

Rechtssatz

Durch folgende Hinweise auf den Verpackungen: "Alle Arzneipflanzen werden nach den Richtlinien des Arzneibuches ausgewählt ....", "Natur-Heilmittel" und "Gebrauchsanweisungen Erwachsene 3 x täglich 1 Esslöffel, Kinder 1 Teelöffel vor oder zu den Mahlzeiten - je nach Verträglichkeit rein oder mit Wasser verdünnt" bei den Pflanzensäften "Mistel" und "Weißdorn" geht die subjektive Zweckbestimmung gem § 1 Abs 1 Z 5 AMG, nämlich die Beschaffenheit, den Zustand oder die Funktion des Körpers zu beeinflussen, eindeutig hervor. Durch die Empfehlung der täglichen Einnahme der beiden Pflanzensäfte wird einem Konsumenten zumindest eine günstige Wirkung auf seinen Organismus suggeriert (Hinweis E 21.9.1987, 86/10/0096).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985100117.X08

Im RIS seit

07.12.2005

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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