RS Vwgh 1988/12/19 88/10/0153

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Veröffentlicht am 19.12.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §833;
AVG §8;
ForstG 1975 §87 Abs1;
ForstG 1975 §87 Abs3;

Rechtssatz

Im Fällungsbewilligungsverfahren besitzen bei Bestehen von Miteigentum an der betreffenden Waldfläche stets alle Miteigentümer Parteistellung; nur so kann die Minderheit im Wege von Einwendungen, durch welche im ForstG begründete Versagungsmomente geltend gemacht werden, die Erteilung einer unrechtmäßigen Bewilligung verhindern und ist damit in die Lage versetzt, insoweit eine gesetzlich nicht gedeckte Verfügung der Mehrheit über das gemeinsame Eigentum hintanzuhalten (Hinweis auf E 7.10.1980, 1362/79, VwSlg 10250 A/1980).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100153.X06

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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