Index
AbgabenverfahrenNorm
BAO §214 Abs1Beachte
Rechtssatz
Für Einkommensteuervorauszahlungen gilt der Grundsatz, daß Zahlungen - ob eine Widmung (Angabe des Verwendungszweckes) besteht oder nicht - auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988140027.X02Im RIS seit
12.08.2020Zuletzt aktualisiert am
12.08.2020