RS Vwgh 1989/1/17 88/14/0027

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Veröffentlicht am 17.01.1989
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Index

Abgabenverfahren
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §214 Abs1

Beachte


Besprechung in:
ÖStZB 1989, 335;

Rechtssatz

Für Einkommensteuervorauszahlungen gilt der Grundsatz, daß Zahlungen - ob eine Widmung (Angabe des Verwendungszweckes) besteht oder nicht - auf die dem Fälligkeitstag nach ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140027.X02

Im RIS seit

12.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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