RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0097

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Veröffentlicht am 26.01.1989
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Index

32/04 Steuern vom Umsatz
32/06 Verkehrsteuern

Norm

GrEStG 1955 §11 Abs1 Z1;
UStG 1972 §12 Abs14;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 294;

Rechtssatz

Die Beträge, die der veräußernde Unternehmer gemäß § 12 Abs 14 UStG 1974 gesondert ausweisen darf, sind ein Teil des Kaufpreises und keine zusätzlich zu diesem übernommenen sonstigen Leistungen des Empfängers iSd § 11 Abs 1 Z 1 GrEStG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160097.X02

Im RIS seit

26.01.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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