RS Vwgh 1989/1/26 88/16/0199

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.01.1989
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verfassungsgerichtshof
10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

B-VG Art131a;
B-VG Art144 Abs1;
FinStrG §17 Abs2;
FinStrG §89 Abs2;
VerfGG 1953 §87 Abs1;
VwGG §42 Abs4;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989, 274;

Rechtssatz

Inhaltlich erfordert die Bestimmung des § 89 Abs 2 FinStrG die Feststellung, aus welchen Gründen die zu beschlagnahmende Sache als Verfallsgegenstand in Betracht kommt oder als Beweismittel benötigt wird. Fehlt eine solche Feststellung, so ist dieser Mangel bei einem vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unmittelbar anfechtbaren Akt der Befehlsgewalt und Zwangsgewalt nicht heilbar (Hinweis VfGH 11.6.1982, B 587/81, VfSlg 9393/1982). Ein solcher Mangel liegt zB dann vor, wenn sich aus der formularmäßigen Begründung der Beschlagnahmeverfügung nicht entnehmen läßt, welche lit des § 17 Abs 2 FinStrG sich die Beschlagnahme nach § 89 Abs 2 FinStrG stützt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160199.X03

Im RIS seit

26.01.1989

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten