RS Vwgh 1989/2/1 88/03/0030

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Veröffentlicht am 01.02.1989
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;

Rechtssatz

§ 82 Abs 5 StVO schützt nur die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des fließenden Verkehrs, und zwar im Sinne des in Bewegung befindlichen Verkehrs (Hinweis E 20.5.1980, 0207/80 und 12.10.1983, 83/03/0173, VwSlg 11182 A/1983). Hiezu gehören auch Omnibusse die zur Haltestelle zufahren und von dieser wegfahren, sowie Fußgänger, die sich im Haltestellenbereich aufhalten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030030.X04

Im RIS seit

19.09.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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