RS Vwgh 1989/2/22 88/03/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.02.1989
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Index

KFG
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §101 Abs1 lita
KFG 1967 §102 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/03/0147 E 18. Jänner 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Da häufig am Ort der Beladung keine Wiegemöglichkeit besteht und moderne Fahrzeuge derart ausgerüstet sind, dass eine Überladung optisch (am Fahrzeug) kaum feststellbar ist, hat sich der Lenker, um den Beladungsvorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden, die für ein zuverlässiges Feststellen erforderlichen Kenntnisse (so z.B. über die verschiedenen spezifischen Gewichte seiner Ladungen: hier Schotter) selbst zu verschaffen oder sich in Ermangelung dieser der Mitwirkung einer fachkundigen Person zu bedienen und, falls keine Möglichkeit zu einer genauen Gewichtskontrolle am Orte des Aufladens besteht, im Zweifel nur eine solchen Menge zu laden, dass auch unter Berücksichtigung der ungünstigsten Gegebenheiten eine Überladung unterbleibt (Hinweis E 23.4.1986, 85/03/0171, und E 14.1.1987, 86/03/0175). Eine Überschreitung der höchsten zulässigen Nutzlast von 7700 kg um 3100 kg, also um mehr als 40 % ist dem Lenker als fahrlässiges Fehlverhalten anzulasten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030148.X02

Im RIS seit

03.09.2019

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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