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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FinStrG §152 Abs2;Beachte
Besprechung in:AnwBl 1990/5, S 273;Rechtssatz
Die Verweigerung der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann nicht selbständig, sondern nur mit dem gegen den die Sache erledigenden Bescheid zulässigen Rechtsmittel bekämpft werden.
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Besondere Rechtsgebiete FinanzverwaltungVerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988160214.X01Im RIS seit
23.02.1989Zuletzt aktualisiert am
29.06.2010