RS Vwgh 1989/2/28 88/04/0217

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §66 Abs4;
IngKG §28 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Gem § 28 Abs 5 IngKG steht gegen die Beschlüsse des Kuratoriums dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Kammertag zu. Nach den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens hat dies aber zur Folge, dass die Berufungsbehörde nur im Rahmen der "Sache", d. i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, ihre Entscheidungsbefugnis ausüben kann (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Erfolgt eine Entscheidung der Rechtsmittelbehörde außerhalb dieses Rahmens, überschreitet sie die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80, VwSlg 10305 A/1980).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040217.X02

Im RIS seit

17.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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