RS Vwgh 1989/2/28 88/07/0115

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Veröffentlicht am 28.02.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §5 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 lita;

Rechtssatz

Bei dem durch die Strafnorm des § 137 Abs 1 WRG erfassten Tatbestand der Gewässerverunreinigung nach § 32 Abs 1 (hier: im Zusammenhalt mit Abs 2 lit a) WRG handelt es sich um ein Delikt, das weder durch den Eintritt eines Schadens noch durch den Eintritt einer Gefahr gekennzeichnet ist (Ungehorsamsdelikt), bei dem gemäß § 5 Abs 1 VStG eine Rechtsvermutung für das Verschulden des Täters besteht. Bestreitet er sein Verschulden, so liegt es nach dieser Gesetzesstelle - in Umkehrung der Beweislast - an ihm, seine Schuldlosigkeit nachzuweisen. Hiebei hat der Beschuldigte initiativ durch entsprechenden Beweisanträgen alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht.

Schlagworte

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European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070115.X02

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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