RS Vwgh 1989/3/8 87/03/0137

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/13 Sonstiges allgemeines Privatrecht
93 Eisenbahn

Norm

EisbEG 1954 §1;
EisbEG 1954 §2;
EisenbahnG 1957 §34 Abs4;
EisenbahnG 1957 §35;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Im Baugenehmigungsbescheid nach § 35 EisbG liegt die Feststellung, dass das öffentliche Interesse an der dem Bescheid entsprechenden Durchführung des Bauvorhabens die entgegenstehenden Interessen überwiegt; darin eingeschlossen ist die Feststellung, dass die Inanspruchnahme der betroffenen Liegenschaften durch den bescheidmäßigen Bau im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. Nach Rechtskraft des Baugenehmigungsbescheides kann selbst der Eigentümer der durch den bescheidmäßigen "Bau selbst in Anspruch genommenen Liegenschaften" (§ 34 Abs 4 EisbG) in einem allfälligen Enteignungsverfahren nicht mehr einwenden, die Inanspruchnahme liege nicht im öffentlichen Interesse, sie sei nicht notwendig, um einem Gebot des allgemeinen Besten (iSd §§ 1 und 2 EisenbEntG und des § 365 ABGB) zu entsprechen. (Hinweis auf E VfGH 25.6.1974, B 249/74, VfSlg 7321/1974)

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987030137.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten