RS Vwgh 1989/3/16 85/07/0020

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw Grundstücke
Flurbereinigung Niederösterreich
80/06 Bodenreform

Norm

FlVfGG §1 Abs1 impl;
FlVfGG §1 Abs2 impl;
FlVfGG §2 Abs1 impl;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs1;
FlVfLG NÖ 1975 §1 Abs2;
FlVfLG NÖ 1975 §17 Abs8;
FlVfLG NÖ 1975 §2 Abs1;

Rechtssatz

Kann in Bezug auf eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens nach dem NÖ FlVfLG nicht davon gesprochen werden, dass mit der Abfindung Zusammenlegungsziele, wie sie das Gesetz vorsieht, erreicht worden wären, dann sind auch die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen gem § 17 Abs 8 vierter Satz NÖ FlVfLG vom danach maßgebenden Flächen-Wert-Verhältnis - uzw auch innerhalb der Toleranzgrenze - abgewichen werden darf. Ob sich durch die der betreffenden Partei zugewiesene Abfindung ein zumindest gleicher Betriebserfolg iSd § 17 Abs 8 zweiter Satz NÖ FlVfLG erzielen lässt, ist dabei so lange unmaßgeblich, als die anderen für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung geforderten Voraussetzungen unerfüllt geblieben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985070020.X03

Im RIS seit

14.07.2005

Zuletzt aktualisiert am

28.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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