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L66503 Flurverfassung Zusammenlegung landw GrundstückeNorm
FlVfGG §1 Abs1 impl;Rechtssatz
Kann in Bezug auf eine Partei des Zusammenlegungsverfahrens nach dem NÖ FlVfLG nicht davon gesprochen werden, dass mit der Abfindung Zusammenlegungsziele, wie sie das Gesetz vorsieht, erreicht worden wären, dann sind auch die Voraussetzungen nicht gegeben, unter denen gem § 17 Abs 8 vierter Satz NÖ FlVfLG vom danach maßgebenden Flächen-Wert-Verhältnis - uzw auch innerhalb der Toleranzgrenze - abgewichen werden darf. Ob sich durch die der betreffenden Partei zugewiesene Abfindung ein zumindest gleicher Betriebserfolg iSd § 17 Abs 8 zweiter Satz NÖ FlVfLG erzielen lässt, ist dabei so lange unmaßgeblich, als die anderen für die Gesetzmäßigkeit der Abfindung geforderten Voraussetzungen unerfüllt geblieben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1985070020.X03Im RIS seit
14.07.2005Zuletzt aktualisiert am
28.07.2015