RS Vwgh 1989/3/16 89/14/0002

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Veröffentlicht am 16.03.1989
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §11 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs2;
FamLAG 1967 §2 Abs5;

Rechtssatz

Weigert sich die Ehefrau, im Familienwohnsitz am Ort der Berufstätigkeit des Ehemannes mit diesem zusammen zu leben, weil sie sich scheiden lassen will und zieht sie (mit dem gemeinsamen Kind) in ihre in einem anderen Bundesland gelegene Wohnung, sodass sich der Kontakt zwischen den Ehegatten auf Wochenendbesuche des Ehemannes beschränkt, um sich in erster Linie um das Kind zu kümmern, besteht zwischen den beiden Elternteilen keine gemeinsame Haushaltsführung mehr. Daran ändert nichts, dass die Wohnung der Ehefrau früher den zweiten Familienwohnsitz dargestellt hat und der Ehemann dort noch polizeilich gemeldet ist und er Unterhaltsbeiträge für Frau und Kind leistet. Das Kind ist daher nur mehr bei der Mutter haushaltszugehörig. Das Gesetz kennt keine Vereinbarung der Übertragung des Anspruches auf Familienbeihilfe an einen nicht Anspruchsberechtigten.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989140002.X01

Im RIS seit

27.08.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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