RS Vwgh 1989/4/5 88/13/0218

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Veröffentlicht am 05.04.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §284 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989/21, 403;

Rechtssatz

Es besteht keine gesetzliche Vorschrift des Inhaltes, daß die Ladung zur mündlichen Berufungsverhandlung, deren Zeitpunkt gemäß § 284 Abs 2 BAO der Vorsitzende bestimmt, der Partei eine bestimmte Anzahl von Tagen vor dem Verhandlungstermin zwar kurzfristig aber immerhin so festgesetzt wurde, daß der Bevollmächtigte der Bf und die Bf selbst die Möglichkeit gehabt hätten, einen Subtituten zu bestellen, kann eine Verfahrensvorschrift nicht verletzt worden sein (Hinweis E 19.2.1985, 84/14/0103).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130218.X01

Im RIS seit

05.04.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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