RS Vwgh 1989/4/12 88/03/0255

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Veröffentlicht am 12.04.1989
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §53 Abs4;
VStG §54b Abs2 idF 1987/516 ;
VStG §54b Abs3 idF 1987/516;

Rechtssatz

Legt der Bestrafte in einem Antrag auf Zahlungsaufschub bis zur Haftentlassung und auf Gewährung einer Teilzahlung (in vier Monatsraten) dar, er befinde sich derzeit in Haft und könne deshalb die ihm auferlegte Strafe nicht bezahlen, nach seiner Entlassung werde er bei seiner Mutter in Salzburg oder bei einem Sozialarbeiter in Linz Aufenthalt nehmen, er habe keinen Beruf erlernt, werde sich aber nach seiner Entlassung um eine Beschäftigung umsehen, sei aber nicht in der Lage, sein Ratengesuch zu vergebühren, weil er über kein Bargeld verfüge, so besteht die Annahme, die verhängte Geldstrafe sei uneinbringlich, weil der Bestrafte weder Barmittel noch einen ständigen Wohnsitz oder einen fixen Arbeitsplatz nachweisen konnte, zu Recht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988030255.X01

Im RIS seit

11.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

18.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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