RS Vwgh 1989/4/25 88/07/0149

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Veröffentlicht am 25.04.1989
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81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §101 Abs3;
WRG 1959 §121;
WRG 1959 §38 Abs1;

Rechtssatz

Setzt ein Bewilligungswerber der ihm mitgeteilten Feststellung eines Amtssachverständigen, bei der Ausführung der wasserrechtlich bewilligten Anlage (hier: Bau im Hochwasserabflussbereich der Donau) seien Auflagen des wasserrechtlichen Bewilligungsbescheides nicht erfüllt worden, die Ansicht entgegen, das Objekt sei konsensgemäß hergestellt worden, so kann von einem im wesentlichen anstandslosen Verfahrensergebnis iSd § 101 Abs 3 WRG nicht gesprochen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988070149.X01

Im RIS seit

17.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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