RS Vwgh 1989/4/26 86/14/0027

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Veröffentlicht am 26.04.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §37 Abs1;
EStG 1972 §67;

Rechtssatz

Das Wort "neben" in der Wortfolge "neben dem laufenden Arbeitslohn" im § 67 Abs 1 EStG ist nicht zeitlich, sondern einzig und allein kausal zu verstehen (Hinweis E 2.7.1985, 84/14/0150). Bei der Lösung der Frage, ob eine Zahlung als sonstiger Bezug anzusehen ist, kommt es daher nicht darauf an, dass diese erst geraume Zeit nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt worden ist. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass eine derartige Zahlung freiwillig geleistet wurde. An dieser Zuordnung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Zahlung zum Großteil nicht nach § 67 Abs 1 bis Abs 8 EStG, sondern nach § 67 Abs 10 EStG besteuert wurde. Der Hälftesteuersatz nach § 37 Abs 1 EStG ist daher auf diese Zahlung nicht anzuwenden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140027.X01

Im RIS seit

02.05.2005

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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