RS Vwgh 1989/4/27 88/09/0006

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Veröffentlicht am 27.04.1989
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Index

68/01 Behinderteneinstellung

Norm

BEinstG §12;
BEinstG §14;
BEinstG §2;
BEinstG §8 Abs2;

Rechtssatz

Ein "besonderer Ausnahmefall" iSd § 8 Abs 2 BEinstG liegt insbesondere dann vor, wenn ganz außerordentliche Umstände gegeben sind, die hart an der Grenze des Kündigungsschutzes überhaupt liegen und die überdies dadurch gekennzeichnet sind, dass dem Dienstgeber die vorherige Einholung einer Zustimmung nicht zugemutet werden kann. Ein solcher Fall liegt etwa dann vor, wenn der Dienstgeber zu einer verhältnismäßig großen Betriebseinschränkung gezwungen ist und er außerdem beim Ausspruch der Kündigung nicht wissen konnte, dass der betreffende Dienstnehmer zu den bevorzugten Personen zählt (Hinweis E 10.6.1954, 2141/53, VwSlg 3442 A/1964, E 10.9.1959, 0534/56, VwSlg 5037 A/1959, E 21.5.1986, 86/09/0009 und E 19.11.1986, 84/11/0238). Dass den Dienstnehmer keine rechtliche Pflicht trifft, von sich aus dem Dienstgeber über die Antragstellung auf Aufnahme in den Kreis der begünstigten Behinderten Mitteilung zu machen, kommt in diesem Zusammenhang keine Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988090006.X02

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

11.03.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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