RS Vwgh 1989/5/9 88/14/0207

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

19/05 Menschenrechte
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §77 Abs3;
MRK Art6 Abs3 litc;

Rechtssatz

Auch das Vorbringen (nur) zur subjektiven Tatseite ist Bestandteil der Verteidigung, zu deren zweckmäßiger und zielführender Gestaltung das Gesetz im Hinblick auf die vertraglichen Verpflichtungen Österreichs aus Art 6 Abs 3 lit c MRK die Beigabe eines Verteidigers in § 77 Abs 3 bis 7 FinStrG

idF BGBl 1985/571 vorgesehen hat. Es geht daher nicht an, vom Beschuldigten zu verlangen, er müsse ein solches Vorbringen unverteidigt in der mündlichen Verhandlung erstatten, wenn er zeitgerecht die Beigebung eines Verteidigers beantragt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X04

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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