RS Vwgh 1989/5/9 88/14/0207

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Veröffentlicht am 09.05.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §77 Abs3;

Rechtssatz

Wurde die Beigebung eines Verteidigers vor der mündlichen Verhandlung beantragt, so ist der Antrag dahin zu verstehen, daß die Beigebung für das gesamte Verfahren, also auch schon für die bevorstehende mündliche Verhandlung, begehrt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988140207.X02

Im RIS seit

09.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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