RS Vwgh 1989/5/17 88/13/0010

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Veröffentlicht am 17.05.1989
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1972 §72 Abs1;

Rechtssatz

Entscheidend ist, daß der Arbeitgeber dem nachprüfenden Finanzamt den Willen des Arbeitnehmers, einen Antrag auf Durchführung des Jahresausgleiches zu stellen, und die rechtzeitige Geltendmachung dieses Antrages überzeugend nachweisen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130010.X01

Im RIS seit

17.05.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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