RS Vwgh 1989/6/26 88/12/0071

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Veröffentlicht am 26.06.1989
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §74 Abs1;
BDG 1979 §74 Abs3;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Aus § 74 Abs 3 BDG folgt, dass bei Entgegenstehen zwingender dienstlicher Erfordernisse die Bewilligung eines Sonderurlaubes schlichtweg untersagt ist, dann wenn keiner der im § 74 Abs 3 BDG angesprochenen Tatbestände vorliegt, liegt die Entscheidung im freien Ermessen der Dienstbehörde, wobei der Dienstbehörde, wenn sie diese Sonderbegünstigung im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung eingeschränkt handhabt, weder Überschreitung noch Missbrauch des Ermessens zur Last gelegt werden kann (Hinweis E 19.9.1979, 1555/79, VwSlg 9930 A/1979).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Treu und Glauben erworbene Rechte VwRallg6/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988120071.X02

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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