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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/6;Rechtssatz
Eine Änderung der Rücklage für nichtentnommenen Gewinn auf eine Investitionsrücklage stellt eine Bilanzänderung dar, die der Zustimmung der AbgBeh bedarf (Ermessensentscheidung). Bei Ermessensentscheidungen dieser Art hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die AbgBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X06Im RIS seit
27.06.1989