RS Vwgh 1989/6/27 86/14/0070

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §20;
EStG 1972 §11;
EStG 1972 §4 Abs2;
EStG 1972 §9;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990/6;

Rechtssatz

Eine Änderung der Rücklage für nichtentnommenen Gewinn auf eine Investitionsrücklage stellt eine Bilanzänderung dar, die der Zustimmung der AbgBeh bedarf (Ermessensentscheidung). Bei Ermessensentscheidungen dieser Art hat der VwGH ausschließlich zu prüfen, ob die AbgBeh von dem ihr eingeräumten Ermessen innerhalb der vom Gesetzgeber gezogenen Grenzen Gebrauch gemacht hat, oder ob dies - in Form einer Ermessensüberschreitung oder eines Ermessensmißbrauches - nicht der Fall gewesen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X06

Im RIS seit

27.06.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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