Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §119 Abs1;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1990/6;Rechtssatz
Der Entschluß, eine steuerliche Begünstigung in Anspruch zu nehmen, ist zunächst ein Willensentschluß, der erst durch seine Manifestation als entsprechender Bilanzposten in die Außenwelt tritt. Die AbgBeh kann daher zunächst darauf vertrauen, daß eine in der Bilanz ausgewiesene Rücklage dem Willen des Abgabepflichtigen entspricht. Es wäre Sache der Partei, zweifelsfrei nachzuweisen, daß ihr bei der Bilanzerstellung ein Irrtum unterlaufen ist (Falschbezeichnung § 11 zu § 9 EStG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1986140070.X04Im RIS seit
27.06.1989