RS Vwgh 1989/6/27 87/04/0192

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs2 idF 1981/619;
GewO 1973 §39 Abs3 idF 1981/619;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/04/0177 E 14. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Eine entsprechende Betätigung im Sinne des § 39 GewO 1973 kann danach nur dann angenommen werden, wenn durch sie eine gesetzmäßige Gewerbeausübung sichergestellt und somit unter Bedachtnahme auf die im Einzelfall in Betracht zu ziehende gewerbliche Betätigung die bloße Scheinerfüllung dieses Erfordernisses ausgeschlossen wird (Hinweis E 24.9.1982, 2921/80).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987040192.X01

Im RIS seit

07.03.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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