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E1E;Norm
11997E234 EG Art234;Beachte
Vorabentscheidungsverfahren:* Vorabentscheidungsantrag des VwGH oder eines anderen Tribunals:2007/21/0271 B 22. November 2007 Vorabentscheidungsverfahren:* Ausgesetztes Verfahren: 2007/21/0271 B 22. November 2007 * EuGH-Entscheidung: EuGH 62007CO0551 19. Dezember 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, in der Beschwerdesache des HO in W, vertreten durch Dr. Gerhard Semotan, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Stubenring 20, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 3. März 2008, Zl. 143.058/3- III/4/08, betreffend Aufenthaltstitel, den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Beschwerdeverfahren wird bis zur Vorabentscheidung des in der hg. Beschwerdesache Zl. 2007/21/0271 (EU 2007/0009) angerufenen Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften ausgesetzt.
Begründung
Mit dem zitierten, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 1 Z 4 und § 30 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) abgewiesen.
Der vorliegende Fall gleicht darin, dass der Beschwerdeführer Familienangehöriger einer österreichischen Staatsbürgerin ist, jenem, der dem hg. Beschluss vom 17. Juni 2008, Zl. 2008/22/0099, zu Grunde lag.
In sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 und 9 VwGG wird - jedenfalls in Ansehung einer Anwendung des § 86 Abs. 2 FPG - auf die Begründung des
genannten Beschlusses verwiesen. Aus diesen Erwägungen war auch hier mit einer Aussetzung des Verfahrens vorzugehen.
Wien, am 28. August 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008220685.X00Im RIS seit
05.11.2008Zuletzt aktualisiert am
19.03.2012