RS Vwgh 1989/6/28 88/16/0064

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
21/03 GesmbH-Recht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

ABGB §1392;
ErbStG §12 Abs1 Z2;
GmbHG §26 Abs2;
GmbHG §76 Abs2;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1990, 222;

Rechtssatz

Im Falle der Übertragung von Anteilen an einer GmbH ist die Ausführung der Zuwendung der Anteile iSd § 12 Abs 1 Z 2 ErbStG zu dem Zeitpunkt anzunehmen, zu dem die Aufnahme des Notariatsaktes abgeschlossen ist, der als sachenrechtlicher Übertragungsakt für die Übertragung von Geschäftsanteilen durch Rechtsgeschäft unter Lebenden gem § 76 Abs 2 GmbHG erforderlich ist (Hinweis E 24.9.1980, 2735/79). Die Übertragung der Anteile erfolgt nach den Grundsätzen über die Abtretung von Forderungen (Hinweis OGH 7.11.1971, 4 Ob 588/71, SZ 44/125). Der Rechtsübergang der Anteile ist nicht von der Eintragung im Anteilsbuch abhängig. Dieser Eintragung kommt nur deklarative Bedeutung zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988160064.X01

Im RIS seit

14.01.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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