RS Vwgh 1989/7/4 89/08/0020

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Veröffentlicht am 04.07.1989
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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

GSVG 1978 §115 Abs3 idF 1987/610;

Rechtssatz

Die Regelung des § 115 Abs 3 GSVG dient lediglich dazu, Lücken im Versicherungsverlauf zu schließen (Hinweis E 31.3.1989, 88/08/0298, AW 88/08/0032). In diesem Sinn ist unter dem in der Rechtsprechung geprägten Begriff "Lücken im Versicherungsverlauf" nur das Fehlen einer geringfügigen Versicherungszeit zu verstehen, wobei die Beurteilung eines solchen Zeitraumes als Versicherungslücke von der Relation dieses Zeitraumes zu den übrigen Zeiten (Wartezeiten, Deckungszeiten) abhängt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989080020.X01

Im RIS seit

01.06.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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