RS Vwgh 1989/9/7 89/16/0116

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.09.1989
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §84 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1988/05/19 88/16/0011 1

Stammrechtssatz

Ein Geständnis bezieht sich auf Tatsachen und stellt seiner juristischen Natur nach eine einseitige Wissenserklärung dar.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989160116.X01

Im RIS seit

07.09.1989
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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