RS Vwgh 1989/9/13 89/18/0083

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Veröffentlicht am 13.09.1989
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §20 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs1;
StVO 1960 §38 Abs6;

Rechtssatz

Nach § 38 Abs 6 StVO ist das grüne Licht jeweils mit viermal grünblinkendem Licht zu beenden, was zur Folge hat, dass dem Lenker in diesen Fällen neben dem reinen Bremsweg nicht auch jener Reaktionsweg zugebilligt werden kann, der sich beim Aufleuchten des gelben Lichtes ohne vorhergehendem grünblinkendem Licht ergeben würde (Hinweis E VS 11.4.1973, 0416/71, VwSlg 8400 A/1973).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989180083.X05

Im RIS seit

15.01.2008

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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