RS Vwgh 1989/9/19 89/04/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.1989
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
95/06 Ziviltechniker

Norm

AVG §66 Abs4;
IngKG §28 Abs5;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0217 E 28. Februar 1989 RS 2

Stammrechtssatz

Gem § 28 Abs 5 IngKG steht gegen die Beschlüsse des Kuratoriums dem Betroffenen das Recht der Beschwerde an den Kammertag zu. Nach den Grundsätzen eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens hat dies aber zur Folge, dass die Berufungsbehörde nur im Rahmen der "Sache", d. i. die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des Bescheides der Unterbehörde gebildet hat, ihre Entscheidungsbefugnis ausüben kann (Hinweis E 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Erfolgt eine Entscheidung der Rechtsmittelbehörde außerhalb dieses Rahmens, überschreitet sie die Grenzen ihrer funktionellen Zuständigkeit (Hinweis E 25.11.1980, 1131/80, VwSlg 10305 A/1980).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989040076.X01

Im RIS seit

12.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten