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E000 EU- Recht allgemein;Norm
32002L0021 Rahmen-RL Kommunikationsnetze Art16;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):2008/03/0087 E 3. September 2008Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Handstanger und Mag. Samm als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde der Hutchison 3G Austria GmbH in Wien, vertreten durch Mag. Dr. Bertram Burtscher, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilergasse 16, gegen den Bescheid der Telekom-Control-Kommission vom 18. Dezember 2006, Zl M13f/06-36, betreffend Feststellung beträchtlicher Marktmacht und Auferlegung spezifischer Verpflichtungen gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 (mitbeteiligte Partei:
Tele2 Telecommunication GmbH in Wien, vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OG in 1010 Wien, Sterngasse 13), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 die beträchtliche Marktmacht der mitbeteiligten Partei (bzw ihrer Rechtsvorgängerin) auf dem Vorleistungsmarkt "Terminierung in das öffentliche Mobiltelefonnetz der Tele2UTA Telecommunication GmbH" iSd § 1 Z 15 Telekommunikationsmärkteverordnung 2003 (TKMVO 2003) festgestellt (Spruchpunkt 1.). Weiters wurden der mitbeteiligten Partei gemäß § 37 Abs 2 TKG 2003 die in den Spruchpunkten 2.1. bis 2.7. näher genannten spezifischen Verpflichtungen auferlegt. Unter Spruchpunkt 3. schließlich wurden gemäß § 37 Abs 2 Satz 2 TKG 2003 die der mitbeteiligten Partei mit Bescheid vom 17. Oktober 2005, Zl M15f/03-49, auferlegten Verpflichtungen auf dem zu Spruchpunkt 1. bezeichneten Vorleistungsmarkt - mit näheren Fristbestimmungen -
aufgehoben.
In dem diesem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsverfahren war als Partei nur die nun mitbeteiligte Partei beigezogen worden. Anträge der beschwerdeführenden Partei hingegen auf Einräumung der Parteistellung waren von der belangten Behörde mit Bescheid vom 18. Dezember 2006 abgewiesen worden. Nachdem dieser Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0023, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben worden war, hat die belangte Behörde aufgrund eines Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Bescheidzustellung den nun angefochtenen Bescheid auch der beschwerdeführenden Partei als Partei zugestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die mitbeteiligte Partei - die belangte Behörde nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand - erwogen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom 26. März 2008, Zl 2008/03/0020, ausgeführt hat, ist einer von der Entscheidung der Regulierungsbehörde im Marktanalyseverfahren nach Art 16 der Richtlinie 2002/21/EG betroffenen Partei nicht nur ein Rechtsmittelrecht einzuräumen, sondern ihr auch (zuvor) Parteistellung im Sinn des § 8 AVG samt den damit verbundenen Rechten zu gewähren.
Dies hat die belangte Behörde unterlassen.
Der angefochtene Bescheid war daher, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung dieses Verfahrensfehlers zu einem anderen Bescheid gelangt wäre, gemäß § 42 Abs 2 Z 3 lit c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl II Nr 333/2003. Wien, am 3. September 2008
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitBesondere Rechtsgebiete DiversesVerfahrensbestimmungen DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2008030088.X00Im RIS seit
29.09.2008Zuletzt aktualisiert am
26.01.2009