TE Vwgh Erkenntnis 2008/9/3 2006/13/0168

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Veröffentlicht am 03.09.2008
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

BAO §184 Abs3;
BAO §23 Abs1;
BAO §93 Abs3 lita;
EStG 1988 §4 Abs4;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Mairinger und Mag. Novak als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Unger, über die Beschwerde der K in W, vertreten durch Mag. Albin Maric, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 5. Mai 2006, Zl. RV/0929-W/05, betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 381,90 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Zur Vorgeschichte des Beschwerdefalles ist auf das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0033, betreffend einen Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 u.a. über die von der Beschwerdeführerin für die Jahre 2000 und 2001 zu entrichtende Einkommensteuer, zu verweisen.

Mit dem hier angefochtenen, nach einer Wiederaufnahme des Verfahrens im Instanzenzug ergangenen Bescheid setzte die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin für das Jahr 1999 zu entrichtende Einkommensteuer fest.

In der Begründung verwies sie insbesondere auf den oben genannten Berufungsbescheid vom 5. Juli 2004 und auf ihre Berufungsbescheide vom 19. Mai 2005, die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2002 betreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2005/13/0141), sowie vom 14. März 2006, die Einkommensteuer der Beschwerdeführerin für das Jahr 2003 betreffend (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, 2006/13/0122). Auch im vorliegenden Berufungsverfahren, v.a. durch Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. August 2005 zum Vorhalt vom 22. Juli 2005, sei nicht aufgezeigt worden, dass eine "Vermietungstätigkeit" und eine "Rechteverwertungstätigkeit" anzunehmen wären. Es verbleibe daher neben Pensionseinkünften - so die belangte Behörde im Ergebnis - die von der Beschwerdeführerin für HK und eine Tageszeitung erbrachte Beratungstätigkeit, woraus sie Betriebseinnahmen in Höhe von 64.666,67 S erzielt habe und wofür, wie im Vorhalt vom 22. Juli 2005 mitgeteilt, im Schätzungswege Betriebsausgaben in Höhe von 6 % in Abzug gebracht würden, sodass sich insoweit Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 60.867 S (d.s. 4.423,38 EUR) ergäben.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:

Die Beschwerde macht geltend, der bekämpfte Bescheid sei nicht ordnungsgemäß begründet. Dabei beruft sie sich im Hinblick auf die für das Abgabenverfahren geltenden Vorschriften der BAO schon formal verfehlt auf § 60 AVG. Aber auch der Sache nach vermag sie mit dem Hinweis auf die von ihr beanstandeten Verweisungen keine Rechtswidrigkeit aufzuzeigen, weil es zulässig ist, in der Begründung eines Bescheides auf die eines anderen, der Partei bekannt gegebenen Bescheides zu verweisen (vgl. die bei Ritz, BAO3, § 93 Tz. 15, wiedergegebene hg. Judikatur).

Insoweit sich die Beschwerdeführerin in der Folge gegen die Annahme einer Lebensgemeinschaft zwischen ihr und LP (u.a. deshalb verneinte die belangte Behörde das Vorliegen eines Bestandverhältnisses mit LP und einer "Vermietungstätigkeit" in Bezug auf eine dritte Person) und gegen die Beurteilung wendet, die mit diesem abgeschlossenen Geschäftes seien lediglich Scheingeschäfte (betrifft das Thema "Rechteverwertung"), ist sie gemäß § 43 Abs. 2 VwGG auf die genannten Erkenntnisse 2005/13/0033 und 2005/13/0141 zu verweisen. Kann demnach der Abschluss von Scheingeschäften nicht erfolgreich in Abrede gestellt werden, so folgt daraus aber im Grunde des § 184 Abs. 3 BAO auch die ergänzend in Zweifel gezogene Schätzungsberechtigung der belangten Behörde betreffend die Höhe der zu berücksichtigenden Betriebsausgaben. Insgesamt vermag die Beschwerde daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen war.

Von der Durchführung der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003. Wien, am 3. September 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006130168.X00

Im RIS seit

08.10.2008

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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