RS Vwgh 1989/9/27 89/02/0011

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Veröffentlicht am 27.09.1989
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs3;
StVO 1960 §24 Abs3 litb;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/02/0029 E 28. Oktober 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Bei einer Verwaltungsübertretung nach § 23 Abs 3 StVO ist ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, dass der Beschuldigte "gehalten" hat. Dass er ein Fahrzeug "abgestellt" hat, genügt nicht bei Angabe der Tat im Sinne des § 44a lit a VStG, weil dies auch ein "Parken" (mit der Rechtsfolge, dass gegen § 24 Abs 3 lit b StVO verstoßen worden wäre) gewesen sein könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1989020011.X02

Im RIS seit

20.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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