RS Vwgh 1989/10/5 87/08/0065

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Veröffentlicht am 05.10.1989
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StGB §33 Z2;
VStG §19;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 86/10/0164 E 29. Juni 1987 RS 5

Stammrechtssatz

Zur Strafbemessung sind alle einschlägigen und dieselbe schädliche Neigung indizierenden Vorstrafen als Erschwerungsgrund heranzuziehen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987080065.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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