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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
GehG 1956 §13b;Rechtssatz
Die Verjährungsbestimmungen des GehG gelten auch für reisegebührenrechtliche Ansprüche . Dies ergibt sich schon daraus, dass die RGV aus dem GehG (§ 20 Abs 2 iVm § 92 Abs 1 GehG) abgeleitet ist.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988120214.X01Im RIS seit
28.02.2007